Satzung

in der Fassung vom 24.04.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Vereinigung der Mieter, Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer „Der Teltow“ e. V., im folgenden VMNE genannt.

2. Der Sitz des Vereins ist Teltow.

3. Der Verein ist dem Landesverband Mieterbund Land Brandenburg e. V. im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die VMNE bezweckt:

Nr. 1 die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse;

Nr. 2 die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter, Pächter und Nutzer in allen Bereichen des Miet-, Wohnungs- und Erholungswesens, der Bauplanung und ‑ausführung, Sanierung, bei der Sicherung der Wohn- und Erholungsbedingungen;

Nr. 3 die dauerhafte Gewährleistung redlich erworbener Nutzungs- und Eigentumsrechte, unabhängig vom Datum des Erwerbs, sowie die dauerhafte Nutzung von Grundstücken mittels Überlassungsverträgen;

Nr. 4 die Abmahnung von Vermietern und Verpächtern insbesondre nach dem Unterlassungsklagegesetz sowie deren gerichtlichen Durchsetzung;

Nr. 5 die Einführung und Verbesserung allgemeinverbindlicher Regeln für Verträge mit Betreuungs- und Pflegeleistungen im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag (betreutes Wohnen / Service-Wohnen).

(2) 1Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 21 BGB) sind ausgeschlossen. 2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Die VMNE verfolgt seine Ziele insbesondere durch:

- Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und die öffentliche Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

- Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Vermietern und Verpächtern, Kommunen, Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

- Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder und Wahrnehmung ihrer Belange im Rahmen des Vereinszwecks.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Regionalverbände und Fachgruppen bilden sowie alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) 1Es gibt vier Kategorien einer Mitgliedschaft. 2Es gibt die ordentliche, die beitragsfreie und die beitragsermäßigte Mitgliedschaft sowie die Kurzmitgliedschaft.

(2) Mitglied im Verein kann jeder Mieter, Pächter, Nutzer oder selbstnutzender Eigentümer einer Wohnung und/oder eines Grundstückes werden (ordentliche Mitgliedschaft).

(3) Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf Antrag Mitglied werden, ohne Mitgliedsbeiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft).

(4) 1Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft mit dem beitragspflichtigen Mitglied gebunden. 2Mit dem Ausscheiden des beitragspflichtigen Mitglieds setzt sich die Mitgliedschaft auf Antrag des beitragsfreien Mitgliedes in Textform i. S. v. § 126 b BGB für das beitragsfreie Mitglied entgeltpflichtig fort.

(5) 1 Ordentliches Mitglied können auch Vereine und Gemeinschaften werden, die im Zweck ihres Zusammenschlusses dem Zweck der VMNE entsprechen. 2Die Mitglieder dieser Vereine und Gemeinschaften werden zugleich Mitglieder der VMNE.

(6) 1Die ordentliche und beitragsermäßigte Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand begründet. 2Die Mitgliedschaft kann schriftlich i. S. v. § 126 BGB oder über das Onlineportal der VMNE beantragt werden. 3Die Aufnahme von Vereinen und Gemeinschaften erfolgt auf Antrag durch den gesetzlichen Vertreter.4Die Mitarbeiter des Vereins dürfen zur Überprüfung der Echtheit der Mitgliederangaben den Bundespersonalausweis oder einem Reisepass zum Abgleich einsehen.

(7) 1Die beitragsermäßigte Mitgliedschaft ist eine ordentliche Mitgliedschaft, jedoch mit einem verringertem Vereinsbeitrag. 2Eine beitragsermäßigte Mitgliedschaft können nur natürliche Person beantragen.

(8) 1Die Kurzmitgliedschaft ist auf ein Beratungsthema begrenzt. 2Die Kurzmitgliedschaft enthält keine Rechtschutzversicherung. 3Die Kurzmitgliedschaft kann nur schriftlich i. S. v § 126 Abs. 1 BGB begründet werden. 4Der Mitgliedsbeitrag ist sofort in bar zu entrichten. 5Der Übergang auf eine andere Kategorie der Mitgliedschaft ist schriftlich i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats möglich.

(10) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, rückwirkend zum Monatsersten, an dem die Beitrittserklärung angenommen wird. 2Die Mitgliedschaft kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht beendet werden (Mindestmitgliedschaft). 3Die Kurzmitgliedschaft beträgt drei Monate und endet automatisch mit Ablauf des dritten Monats.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes oder des Vereins; Entlassung; Streichung, Ausschluss; oder Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person
(Ausscheiden).

(2)1Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Halbjahres. 2 Die Kündigungsfrist für Vereine und Gemeinschaften beträgt ein Jahr zum Jahresende. 3Mit der Kündigung enden auch alle Ehrenämter zum Ende des Monats. 4Bei einer Kündigung während der Mindestmitgliedschaft (§ 4 Absatz 10 Satz 2) gelten die sechs Monate zum Ende des Halbjahres nicht.

(3) 1Die Kündigung muss per Textform i. S. v. § 126 b BGB erfolgen. Eine Kündigung des Mitgliedes per E-Mail muss über die hinterlegte E-Mail-Adresse des ordentlichen Mitgliedes erfolgen.

(4) 1Der Vorstand kann die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung unter Angabe der Gründe aussprechen, wenn das Mitglied in den Einrichtungen des Vereins gegenüber einem Vorstandsmitglied, einem Mitarbeiter des Vereins und/oder einem anderen Vereinsmitglied verhaltensbedingt auffällt, insbesondere durch Drohung, Beschimpfung, Beleidigung oder tätlichem Angriff. 2Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. 3Ein Ausschlussverfahren findet nicht statt.

(5) Bei einem Wohnungswechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet und dies gegenüber der VMNE nachgewiesen wird.

(6) Die Streichung eines Mitgliedes kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen und mit seiner Beitragsverpflichtung nach Absatz 7 Nr. 1 im Rückstand ist.

(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung verstößt, insbesondere

Nr. 1 wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist;

Nr. 2 wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder

Nr. 3 wenn das Mitglied den Vereinsfrieden nachhaltig stört oder unangemessene Kritik gegenüber einem Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder Mitarbeiter des Vereins äußert.

(8) 1Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. 2Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 3Das Mitglied hat das Recht zum Widerspruch. 4Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. 5Die Frist ist eine Ausschluss-frist. 6Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Hausordnung zu nutzen.

(2) 1Rat und Auskunft werden für das aktuell beim Mieterverein angegebene Objekt oder Grundstück kostenfrei erteilt. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. 3Für weitergehende Tätigkeiten (sonstige Leistungen) kann der Vorstand Gebühren oder Pauschalbeiträge nach Art der Tätigkeit sowie die Höhe beschließen.

(3) 1Rechtsschutz für Wohnraummieter besteht für das Mitglied im Rahmen der Konditionen der Rechtsschutzversicherung. 2Versichert ist nur der gemietete Wohnraum des Mitgliedes. 3Ist das Mitglied mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

(4) 1Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. 2Der Antrag ist gegenüber dem Vorstand spätestens 14 Werktage vor der Mitgliederversammlung zu stellen. 3Neue Punkte zur bereits eingeladenen Tagesordnung können nicht beantragt werden.

(5) Durch Bewerbung in Textform i. S. v. § 126 b BGB des ordentlichen Mitgliedes gegenüber dem Vorstand und dessen Zustimmung, kann der Delegierte / die Delegierte die Rechte aus der Satzung des Landesverband Mieterbund Land Brandenburg e. V. wahrnehmen.

(6) 1Jedes Mitglied, unabhängig von der Kategorie der Mitgliedschaft, hat die nachfolgenden Pflichten unverzüglich i. S. v. § 121 BGB gegenüber dem Verein mitzuteilen:

Nr. 1: die neue Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung (Kontoinhaber und IBAN),

Nr. 2: die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft (§ 4 Absatz 3), den Tod eines Mitgliedes, oder das Erlöschen der juristischen Person.

2Außerdem besteht die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zum Zahlungstermin fristgerecht – ohne gesonderte Aufforderung oder Rechnung – zu bezahlen.

§ 7 Beiträge

(1) Zur Abdeckung der Verpflichtungen und zur Begleichung von Kosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Vereinsbeitrag und zusätzlich bei nicht bestehender Rechtschutzversicherung eines Wohnraumieters aus dem Kostenanteil der Rechtschutzversicherung zusammen.

(3) 1Der Vereinsbeitrag für Gewerberaummieter oder -pächter errechnet sich für Neumitglieder ab dem Jahr 2023 nach der im Gewerbevertrag vereinbarten Fläche. 2Bei einer Fläche von

Nr. 1 bis zu 100,00 m²beträgt der Mitgliedsbetrag das Zweifache des Vereinsbeitrages;

Nr. 2 von 100,01 m² bis zu 250,00 m² beträgt der Mitgliedsbetrag das 2,5 fache des Vereinsbeitrages;

Nr. 3 von 250,01 m² bis zu 500,00 m² beträgt der Mitgliedsbetrag das Dreifache des Vereinsbeitrages;

Nr. 4 ab 500,01 m² das Vierfache des Vereinsbeitrages.

3Ist keine Fläche vereinbart worden, wird die Fläche aus der Nebenkostenabrechnung für die Fläche verwendet.

(4) 1Die beitragsermäßigte Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag in Textform i. S. v. § 126 b BGB und entsprechendem Nachweis gegenüber dem Vorstand für ein Kalenderjahr. ² Der Antrag ist bis zum 31.12. für das darauffolgende Kalenderjahr einzureichen; Neumitglieder müssen den Antrag spätestens 14 Kalendertage nach Abgabe der Beitrittserklärung eingereicht haben. 3Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass

Nr. 1 die Eigenschaft als Schüler* oder Student* gegeben und er als Vertragspartei ausdrücklich im Vertrag eingetragen ist oder

Nr. 2 das monatliche Nettoeinkommen nach Abzug der Bruttowarmmiete unter 510,00 € beträgt. 4Für jeden weiteren unterhaltspflichtigen Angehörigen wird das monatliche Nettoeinkommen um einen Betrag in Höhe von 150,00 € erhöht. 5Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand durch unanfechtbaren Beschluss. 6Die Entscheidung (Bewilligung und Ablehnung) ist dem Mitglied in Textform i. S. v. § 126 b BGB mitzuteilen.

(5) 1Die Höhe des Vereinsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 2Diese kann auch eine alle Mitglieder betreffende Sonderumlage beschließen.

(6) Der Vorstand hat eine Finanz- und Beitragsordnung zu erlassen. In der Finanz- und Beitragsordnung werden insbesondere die beschlossen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und die sonstigen Leistungen (§ 6 Nr. 2 Satz 3) aufgeführt bzw. festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

1Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

2Alle Wahlfunktionen sind Ehrenämter, hauptamtlich vom Vorstand angestellte Mitarbeiter können Wahlfunktionen bekleiden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. 2Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.3Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen einer Präsenzveranstaltung oder einer Internet-/ Onlineversammlung stattfinden.

(2) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel aller zwei Jahre im zweiten oder dritten Quartal des Jahres statt. 2Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen (Einladung). 3Die Einladung erfolgt durch Mitteilung auf der Vereinswebseite und Aushang in der Geschäftsstelle und den Außenstellen.

(3) 1Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies vom Vorstand verlangt. 3Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen.

(4) 1Stimmberechtigt sind alle ordentlichen oder beitragsermäßigten Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. 2Im Verhinderungsfall kann das ordentliche oder beitragsermäßigte Mitglied seinem beitragsfreien Mitglied das Stimmrecht durch Vollmacht in Textform übertragen; im Übrigen ist das Stimmrecht nicht übertragbar.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung.

(6) 1Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. 2Zu dem Bericht findet eine Aussprache statt. 3Die Rechnungsprüferberichte liegen in der Mitgliederversammlung zur Einsicht vor und werden verlesen. 4Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Angelegenheit über

Nr. 1 die Entlastung des Vorstandes;

Nr. 2 die Wahl des Vorstandes;

Nr. 3 die Wahl der Rechnungsprüfer;

Nr. 4 die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

Nr. 5 die Änderung der Satzung;

Nr. 6 die Auflösung des Vereins.

(8) 1Die Versammlungsleitung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes. 2Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. 3Die Protokollierung der Mitgliederversammlung übernimmt der Schriftführer / die Schriftführerin.

(9) 1Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. 2Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören folgende Mitglieder an

- der Vorsitzende / die Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister / die Schatzmeisterin

- der Schriftführer / die Schriftführerin

- bis zu drei Beisitzer/innen.

Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Regelung der Haftungsfreistellung des § 31 a BGB findet auch Anwendung auf alle Vorstandsmitglieder und auf die Mitglieder der vom Beirat eingesetzten Arbeitsgruppen. Vorstands- und Beiratsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung für ihren Sach- und Zeitaufwand gewährt werden.

2. 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertretenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der  Schriftführerin. 2Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 3Im Innenverhältnis der VMNE gilt, dass der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
vertreten wird.

3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

- die Arbeitsplanung des Vereins

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

- die Verwendung des Vereinsvermögens

- die Beitragsangelegenheiten;

- die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen

- die Benutzerordnungen für Vereinseinrichtungen

- die Gewährung von Aufwandsentschädigungen

- der Ausschluss von Mitgliedern, Streichung von der Mitgliederliste

- der Abschluss von Verträgen.

4. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, in dem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr.

5. Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt einen, maximal zwei Rechnungsprüfer für vier Jahre. 2Ein Rechnungsprüfer bleibt solange im Amt bis ein neuer Rechnungsprüfer gewählt ist. 3Diese sind verpflichtet, einmal im Jahr eine Prüfung nach Absatz 2 des Vereins vorzunehmen.

(2) 1Der Rechnungsprüfer prüft die Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen und den Kassenbestand. 2Der Prüfungszeitraum entspricht einem vollständigen Jahr.

(3) Die jährliche Rechnungsprüfung wird durch den schriftlichen Bericht i. S. v. § 126 BGB des Rechnungsprüfers vorgenommen.

(4) Wird kein Rechnungsprüfer gewählt oder scheiden alle Rechtsprüfer aus, wird die Rechnungsprüfung bis zur nächstmöglichen Wahl eines neuen Rechnungsprüfers durch einen unabhängigen Dritten (kein Mitglied, kein Verwandter oder keine Verschwägerung mit einem Vorstandsmitglied) durchgeführt.

§ 12 Verbindlichkeit und Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung bedarf der Beschlussfassung durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten. Eine Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4 Mehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ab-gegebenen gültigen Stimmen beschließen.

2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband Mieterbund Land Brandenburg e. V. im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Die Satzung der VMNE wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2016 neugefasst und zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.2023.